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Satzung für den LandFrauenverein Eschede und Umgebung
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§ 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr |
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(1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Eschede und Umgebung |
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(2) Der Verein wurde am 17.10.1951 in Eschede gegründet. |
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(3) Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Ortschaften: Eschede, Rebberlah, Marinesiedlung, Starkshorn, Aschauteiche, Dalle, Lohe, Schelploh, Weyhausen, Scharnhorst, Kragen, Endeholz, Marwede, Habighorst, Habighorster Höhe, Burghorn, Höfer, Aschenberg, Heeseloh, Queloh |
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(4) Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband Celle und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.V. |
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(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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§2 Zweck und Aufgabe |
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(1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum. |
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(2) Parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell, auf christlicher Grundlage, setzt er sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen im ländlichen Raum ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind. |
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(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr: · die Vertretung der Interessen der Frauen und ihrer Familien im ländlichen Raum und in der Landwirtschaft · Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung der Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft · Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes · Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum |
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(4) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an. |
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(5) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Vergütungen und Zahlungen können nur auf Grundlage dieser Satzung und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfolgen. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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(1) Jede Frau, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden |
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(2) Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. |
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(3) Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden, welche die Tätigkeit des Vereins in ideeller und finanzieller Hinsicht fördern. |
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(4) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 15. November des Jahres an den Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. |
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(5) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben. |
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(6) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie sich mit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als zwei Jahre im Rückstand befinden und diesen trotz Mahnung nicht ausgeglichen haben; in der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Vereinsmitgliedes unbekannt ist. |
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(7) Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden |
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(8) Vereinsmitglieder, die nicht mehr an Veranstaltungen teilnehmen können, dürfen beitragsfrei geführt werden (nach Vorstandsbeschluß) |
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§ 4 Organe des Vereins |
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(1) Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der erweiterte Vorstand. |
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§ 5 Mitgliederversammlung |
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(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. |
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(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf schriftlichem Wege mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung oder sie wird im Programm mit veröffentlicht, das jedem Mitglied bei Erscheinen ausgehändigt wurde. Zusätzlich wird die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung auf der Internetseite www.Landfrauen-Eschede.de und dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Eschede veröffentlicht werden. Dort kann auch eine aktualisierte Tagesordnung angezeigt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit festgestellt wird. |
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(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes • Entgegennahme des Kassenberichts • Entlastung des Vorstandes • Wahl der Rechnungsprüferinnen • Festsetzung des Mitgliederbeitrages • Festlegung der Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand des Vorstandes • Wahl des Vorstandes • Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern • Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. • Bekanntgabe der Ortsvertreterinnen |
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(4) Die Wahlordnung der LandFrauen Eschede und Umgebung umfasst die nachfolgenden Punkte 5-9 |
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(5) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestimmt werden. Die Versammlungsleiterin benennt eine Protokollführerin, welche das Protokoll zu erstellen hat. |
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(6) Mitgliederversammlungen ohne körperliche Anwesenheit am Versammlungsort sind möglich (virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlung). Mitgliederrechte können dabei im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Ein Beschluss ganz ohne Versammlung der Mitglieder (also auch ohne digitale Versammlung) ist nur gültig, wenn alle Stimmberechtigten beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ¼ der Stimmberechtigten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. |
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(7) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält; im Fall der Stimmgleichheit findet zwischen den Kandidatinnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Im Fall der abermaligen Stimmgleichheit, entscheidet das Los. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der abgegebenen Stimmen. Sie erfolgen in geheimer Abstimmung. |
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(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Protokollführerin unterschrieben wird. Dieses wird den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Versammlung auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Sofern innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe kein Widerspruch erfolgt ist, gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich; über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung. |
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(9) Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, wobei das Stimmrecht an die fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden ist. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. |
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§ 6 Der Vorstand |
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(1) Der Vorstand besteht aus · der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden · oder einem Team aus X gleichberechtigten Vorsitzenden · der Schriftführerin, · der Kassenführerin, · bis zu fünf weiteren Beisitzerinnen |
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(2) Die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder ein Teamvorstand bilden den Vorstand im Sinne des §26BGB und somit den geschäftsführenden Vorstand. Jede ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. |
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(3) Dem Vorstand können Ehrenvorstandsmitglieder angehören. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht. |
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(4) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht länger als zwölf Jahre ausüben. |
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(5) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. |
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(6) Die Mitglieder des Vorstandes können in einem angemessenen Umfang für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (auch pauschale) Vergütungen erhalten. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
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(7) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere · Führung der laufenden Geschäfte des Vereins · Ausführungen von Mitgliederversammlungen bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse · Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der Landfrauenvereine und im Niedersächsischen Landfrauenverband Hannover e.V. · Vorschlag von Ehrenvorstandsmitgliedern · Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern |
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(8) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr statt. Vorstandssitzungen werden unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche, mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann schriftlich, per Mail oder anderer Medien erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. |
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(9) Über Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll anzufertigen, das an alle Vorstandsmitglieder ausgehändigt wird und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Das Protokoll kann auch per E-Mail ausgehändigt werden. |
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(10) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere in der Mitgliederversammlung zu berichten. |
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(11) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
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§ 7 Erweiterter Vorstand |
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(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ortsvertreterinnen. |
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(2) Sitzungen des erweiterten Vorstands finden nach Bedarf jedoch einmal im Jahr statt. |
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(3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstands dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren Planung. |
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§ 8 die Ortsvertreterinnen |
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(1) Die Ortsvertreterinnen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten den Landfrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch. |
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(2) Die Ortsvertreterinnen werden von den Mitgliedern in ihren Orten im Beisein der Vorsitzenden bzw. einer ihrer Stellvertreterinnen auf vier Jahre gewählt und auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. |
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(3) Die Wiederwahl ist zulässig. |
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§ 9 Mitgliederbeiträge |
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(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; auch Ehrenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. |
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(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. |
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(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils spätestens bis zum 30.04. des Geschäftsjahres zu zahlen. |
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§ 10 Auflösung des Vereins |
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(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. |
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(2) Ist eine Mitgliedsversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der Landfrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. |
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§ 11 Datenschutz |
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(1) Zur Erfüllung der Zwecke und des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. |
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(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: . das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, . das Recht auf Berichtigung seiner Daten, . das Recht auf Löschung seiner Daten, . das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, . das Recht auf Datenübertragbarkeit, . das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. |
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(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
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(4) Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen. |
15.01.2026