Satzung LandFrauen Eschede und Umgebung

Satzung für den LandFrauenverein Eschede und Umgebung

 

§ 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Eschede und Umgebung

(2)   Der Verein wurde am 17.10.1951 in Eschede gegründet.

(3)   Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Ortschaften:

Eschede, Rebberlah, Marinesiedlung, Starkshorn, Aschauteiche, Dalle, Lohe, Schelploh, Weyhausen, Scharnhorst, Kragen, Endeholz, Marwede, Habighorst, Habighorster Höhe, Burghorn, Höfer, Aschenberg, Heeseloh, Queloh

(4)   Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband Celle und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.V.

(5)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Aufgabe

(1)      Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

(2)      Parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell, auf christlicher Grundlage, setzt er sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen im ländlichen Raum ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

(3)      Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:

·         die Vertretung der Interessen der Frauen und ihrer Familien im ländlichen Raum und in der Landwirtschaft

·         Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung der Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft

·         Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes

·         Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum

(4)      Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

(5)      Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Vergütungen und Zahlungen können nur auf Grundlage dieser Satzung und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Jede Frau, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützt, kann

     Mitglied werden

(2)     Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den     Vorstand     des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

(3)     Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen   werden, welche die Tätigkeit des Vereins in ideeller und finanzieller Hinsicht fördern.

(4)  Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen         und muss schriftlich bis zum 15. November des Jahres an den Vorstand erklärt 

       werden.  Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(5)     Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein  ausgeschlossen  werden, wenn sie in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

 (6)   Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von der

        Mitgliederliste   gestrichen werden, wenn sie sich mit ihren finanziellen

        Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als zwei Jahre im Rückstand

        befinden und diesen trotz Mahnung  nicht ausgeglichen haben; in der

        Mahnung  ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die  Streichung  kann auch

        vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des  Vereinsmitgliedes unbekannt 

        ist.

(7)       Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung 

         des Vereins  verdient gemacht haben, können durch die 

          Mitgliederversammlung  zum Ehrenmitglied  ernannt werden

(8)       Vereinsmitglieder, die nicht mehr an Veranstaltungen teilnehmen können,

          dürfen  beitragsfrei geführt werden (nach Vorstandsbeschluß)

§ 4 Organe des Vereins

(1)         Die Organe des Vereins sind

       1. die Mitgliederversammlung,

       2. der Vorstand,

       3. der erweiterte Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.

(2)        Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf schriftlichem Wege mit

             einer Frist von  vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung oder 

             sie wird im Programm mit veröffentlicht, das jedem Mitglied bei Erscheinen

             ausgehändigt wurde.  Zusätzlich wird die Tagesordnung mindestens vier

             Wochen vor dem Termin der Versammlung auf der Internetseite

             www.Landfrauen-Eschede.de  und dem  Mitteilungsblatt der Gemeinde 

             Eschede veröffentlicht werden. Dort kann auch eine aktualisierte       

             Tagesordnung angezeigt werden.

             Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

             einberufen wurde. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis

             zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet

             werden; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn

             deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit

             festgestellt wird.

(3)       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

         Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

         Entgegennahme des Kassenberichts

         Entlastung des Vorstandes

         Wahl der Rechnungsprüferinnen

         Festsetzung des Mitgliederbeitrages

         Festlegung der Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand des Vorstandes

         Wahl des Vorstandes

         Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit

diese  nicht durch den Vorstand vorgenommen werden

         Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern

         Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

         Bekanntgabe der  Ortsvertreterinnen

(4)        Die Wahlordnung der LandFrauen Eschede und Umgebung umfasst die

             nachfolgenden  Punkte 5-9

(5)      Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied

            geleitet; auf  Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte   

            Versammlungsleitung bestimmt werden. Die Versammlungsleiterin benennt

            eine Protokollführerin, welche das Protokoll zu erstellen hat.

(6)      Mitgliederversammlungen ohne körperliche Anwesenheit am 

           Versammlungsort sind möglich  (virtuelle bzw. digitale

           Mitgliederversammlung).  Mitgliederrechte können dabei im Wege der

           elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.

           Ein Beschluss ganz ohne Versammlung der Mitglieder (also auch ohne digitale

           Versammlung)  ist nur gültig, wenn alle Stimmberechtigten beteiligt wurden,

           bis zu dem vom Vorstand  gesetzten Termin mindestens ¼ der

           Stimmberechtigten ihre Stimmen in Textform abgegeben  haben und der

            Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

(7)      Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, die 

           Mitgliederversammlung  beschließt eine geheime Abstimmung.

           Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit

           der abgegebenen  Stimmen.

           Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

           Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält; im Fall der Stimmgleichheit

           findet zwischen den Kandidatinnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl

           statt.

           Im Fall der abermaligen Stimmgleichheit, entscheidet das Los.

           Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der abgegebenen 

           Stimmen.

           Sie erfolgen in geheimer Abstimmung.

(8)     Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu

          fertigen, das von  der Versammlungsleiterin sowie der Protokollführerin

           unterschrieben wird. Dieses wird den Mitgliedern spätestens zwei Wochen

           nach der Versammlung auf Wunsch zur Einsichtnahme  zur Verfügung gestellt.

          Sofern innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe kein  Widerspruch erfolgt

          ist, gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht

          mehr möglich; über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die

          nachfolgende  Mitgliederversammlung.

(9)     Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, wobei das

           Stimmrecht an die fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden ist.

           Fördermitglieder haben kein  Stimmrecht.

§ 6  Der Vorstand

     (1)    Der Vorstand besteht aus

·         der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden

·         oder einem Team aus X gleichberechtigten Vorsitzenden

·         der Schriftführerin,

·         der Kassenführerin,

·         bis zu fünf weiteren Beisitzerinnen

     (2)    Die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder ein

            Teamvorstand bilden den Vorstand im Sinne des §26BGB und somit den

             geschäftsführenden Vorstand. Jede ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt

             den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

     (3)    Dem Vorstand können Ehrenvorstandsmitglieder angehören. Diese haben im

            Vorstand kein Stimmrecht.

      (4)      Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.

        Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht 

        länger als zwölf Jahre ausüben.

     (5)        Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied

              vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl

              statt.

     (6)         Die Mitglieder des Vorstandes können in einem angemessenen Umfang für

               ihren Arbeits- und Zeitaufwand (auch pauschale) Vergütungen erhalten. Die

               Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstands von der

               Mitgliederversammlung beschlossen.

     (7)        Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

·         Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

·         Ausführungen von Mitgliederversammlungen bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse

·         Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im

Kreisverband der Landfrauenvereine und im Niedersächsischen

Landfrauenverband Hannover e.V.

·         Vorschlag von Ehrenvorstandsmitgliedern

·         Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern

      (8)         Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr

                 statt. Vorstandssitzungen werden unter Wahrung einer Frist von mindestens 

                 einer Woche, mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann

                 schriftlich, per Mail oder anderer Medien erfolgen.

           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

            anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der

            erschienenen Mitglieder gefasst.

     (9)          Über Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnis- und

                 Beschlussprotokoll anzufertigen, das an alle Vorstandsmitglieder

                  ausgehändigt wird und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu

                  genehmigen ist. Das Protokoll kann auch per E-Mail ausgehändigt werden.

     (10)    Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere in der

                 Mitgliederversammlung zu berichten.

      (11)    Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe

                 Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Erweiterter Vorstand

     (1)             Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den

                  Ortsvertreterinnen.

     (2)             Sitzungen des erweiterten Vorstands finden nach Bedarf jedoch einmal im   

                  Jahr statt.

     (3)             Die Sitzungen des erweiterten Vorstands dienen insbesondere dem

                 Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des

                 Vereins sowie deren Planung.

§ 8 die Ortsvertreterinnen

     (1)              Die Ortsvertreterinnen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten

                  den Landfrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem

                  jeweiligen  Bereich durch.

     (2)              Die Ortsvertreterinnen werden von den Mitgliedern in ihren Orten im Beisein 

                  der Vorsitzenden bzw. einer ihrer Stellvertreterinnen auf vier Jahre gewählt und

                  auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

     (3)               Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Mitgliederbeiträge

(1)     Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; auch Ehrenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

(2)    Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)    Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils spätestens bis zum 30.04. des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 10 Auflösung des Vereins

     (1)           Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung,

                 wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

     (2)           Ist eine Mitgliedsversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer

                Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl

                 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

     (3)           Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der

                 Landfrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Datenschutz

     (1)          Zur Erfüllung der Zwecke und des Vereins werden unter Beachtung der

                Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

                Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über

                persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

     (2)          Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen

                vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: . das

                 Recht auf Auskunft zu seinen Daten, . das Recht auf Berichtigung seiner Daten,

               . das Recht auf Löschung seiner Daten, . das Recht auf Einschränkung der

                 Verarbeitung seiner Daten, . das Recht auf Datenübertragbarkeit, . das

                 Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

     (3)             Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen

                  ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem

                  jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt

                  zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht

                  besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem

                  Verein hinaus.

     (4)             Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder

                  verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

 

                                                                                                                                        15.01.2026